Die Basis jeder Schweizer Rentenplanung
Staatlich · Obligatorisch
Betrieblich · Obligatorisch ab CHF 22'680 (BSV 2026)
Freiwillig · Steueroptimiert
Freiwillig · Ausserhalb des Systems
Ab dem Referenzalter 65 — für Männer; für Frauen steigt es mit AHV 21 ab 2025 in Schritten von 3 Monaten (Jahrgang 1961: 64 Jahre und 3 Monate, 1962: 64 und 6 Monate, 1963: 64 und 9 Monate). Ab Jahrgang 1964 gilt 65 für alle (Merkblatt 3.04).
Vorbezug ab 63 (Frauen der Jahrgänge 1961–1969 ab 62): möglich, aber mit dauerhafter Rentenkürzung (−6.8% pro Vorbezugsjahr: 1 Jahr −6.8%, 2 Jahre −13.6%; für Frauen der Jahrgänge 1961–1969 gelten tiefere Sätze, Merkblatt 3.04).
Aufschub bis 70: erhöht die Rente dauerhaft, je nach Aufschubdauer um +5.2% (1 Jahr) bis +31.5% (5 Jahre) (Merkblatt 3.04).
Die Vorausberechnung ist in der Regel kostenlos bei der zuständigen Ausgleichskasse oder online auf ahv-iv.ch möglich (Merkblatt 3.06).
Ja, in den meisten Fällen. Die Voraussetzungen:
✅ Antrag fristgerecht stellen — die Frist legt das PK-Reglement fest, das Gesetz nennt keine (Art. 37 BVG). Einkäufe der letzten 3 Jahre können nicht als Kapital bezogen werden (Art. 79b Abs. 3 BVG).
✅ Zustimmung des Ehepartners (schriftlich, Art. 37a BVG; ob die Unterschrift beglaubigt sein muss, regelt die PK) ist zwingend erforderlich.
✅ Einmalige Kapitalsteuer fällt an: rund 4.5–10.5% je nach Kanton (Bund, Kanton und Gemeinde zusammen; verheiratet, Kantonshauptorte, CHF 500'000 bis 1 Mio., Steuerjahr 2026, ohne Kirchensteuer; z. B. Chur 4.7% bei CHF 500'000, Freiburg 10.3% bei CHF 1 Mio.; ESTV-Steuerrechner, abgefragt am 24.10.2026); separat vom Einkommen, günstigerer Steuersatz, Art. 38 DBG).
Strategie-Tipp: Den Bezug auf zwei Steuerjahre aufteilen reduziert die Steuerprogression merklich: Jede Kapitalleistung wird gesondert mit einer vollen Jahressteuer erfasst (Art. 38 DBG); Bezüge im gleichen Steuerjahr rechnen die Steuerbehörden zusammen (z. B. Kanton Aargau: «Setzen Sie das Total der im Steuerjahr ausgerichteten Kapitalzahlungen ein», ag.ch, Vorsorgetarif). Das Gesetz erlaubt den Kapitalbezug in höchstens drei Schritten, ein Schritt umfasst alle Bezüge eines Kalenderjahres (Art. 13a Abs. 2 BVG); wieweit sich der PK-Bezug staffeln lässt, bestimmt das Reglement.
Rente (Planer B): Lebenslange, fixe monatliche Zahlung. Sicher und planbar — aber nominal fix, verliert real durch Inflation an Kaufkraft. Langlebigkeitsrisiko ist versichert.
Kapitalbezug (Planer A): Einmalige Auszahlung. Flexibel, selbst anlegen, potenziell mehr Rendite. Aber: Anlagerisiko und Langlebigkeitsrisiko trägt man selbst.
Vacatum empfiehlt den Vergleich mit dem Stefan Hofer Benchmark — er zeigt, welches Modell unter den dort getroffenen Annahmen (u. a. 5% Zielrendite) besser abschneidet.
PK-Leistungen sind frühestens ab Alter 58 möglich — je nach Pensionskassen-Reglement; früher nur ausnahmsweise, etwa bei betrieblicher Restrukturierung (Art. 1i BVV 2).
Die kritische Lücke: Zwischen Pensionierungsdatum und Alter 65 gibt es keine AHV, ausser man bezieht sie ab 63 gekürzt vor (siehe oben, Merkblatt 3.04). Diese Jahre müssen vollständig aus eigenem Kapital oder PK-Rente finanziert werden.
AHV-Beiträge als Nichterwerbstätiger sind bis zum Referenzalter Pflicht, nicht freiwillig — auch für Frühpensionierte; wer sie nicht zahlt, hat Beitragslücken. Berechnung 2026: min. CHF 530/Jahr, max. CHF 26'500, nach Vermögen plus 20-fachem Renteneinkommen (Merkblatt 2.03).
Obligatorium: 6.8% beim Referenzalter (gesetzlich vorgeschrieben, Art. 14 BVG; seit 2014 für Männer und Frauen einheitlich, EDI 2006 — Senkungen scheiterten 2010, 2017 und 2024 an der Urne, BSV). Bei Frühpensionierung darf die Kasse den Satz senken, auch im Obligatorium, weil der Mindestsatz nur für das Referenzalter 65 gilt (Art. 14 Abs. 2 BVG).
Überobligatorium: rund 5.0–5.5% beim Referenzalter — ein Richtwert der Redaktion, keine amtliche Grösse: Den Satz für das Überobligatorium legt jede Pensionskasse selbst fest. Die meisten Pensionskassen versichern mehr als das gesetzliche Minimum («umhüllende» Vorsorge) und dürfen dann auf dem gesamten Altersguthaben einen tieferen Satz als den BVG-Mindestsatz anwenden; im Durchschnitt verwendeten sie 2025 für das Alter 65 einen Satz von 5.22% (OAK BV, Bericht zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2025, Abschnitt 5.2: «mit den 2025 verwendeten Umwandlungssätzen von 5,22 %»). Der effektive Satz liegt daher oft unter 6.8%.
Was bedeutet das konkret?
CHF 600'000 PK-Kapital ergibt:
→ Bei 6.8%: CHF 40'800/Jahr Rente
→ Bei 5.5%: CHF 33'000/Jahr Rente
→ Differenz über 30 Jahre: fast CHF 240'000
Den eigenen Umwandlungssatz findet man im jährlichen PK-Versicherungsausweis.
Seit 2026 erhalten alle Bezügerinnen und Bezüger einer AHV-Altersrente einmal jährlich eine zusätzliche Monatsrente (1/12 der im Jahr bezogenen Altersrenten) — das entspricht einer Erhöhung von +8.33%. Für Hinterlassenen- und IV-Renten gibt es keine 13. Rente (BSV).
Die 13. AHV-Rente wird automatisch im Dezember ausbezahlt, erstmals im Dezember 2026. Kein separater Antrag nötig.
Beispiel: Maximalrente CHF 30'240/Jahr + 13. Rente CHF 2'520 = effektiv CHF 32'760/Jahr.
Die Vorausberechnung ist in der Regel kostenlos (bis CHF 300 Gebühr, wenn man unter 40 ist oder innert fünf Jahren mehrere verlangt) und bei der eigenen Ausgleichskasse erhältlich (Merkblatt 3.06).
Online: ahv-iv.ch → Formularbereich → «Rentenvorausberechnung» (Formular 318.282)
Schriftlich: Formular anfordern, ausfüllen, einsenden — die Bearbeitungsdauer nennt die Ausgleichskasse.
Empfehlung: Ab Alter 50 alle 5 Jahre anfordern, um Beitragslücken rechtzeitig zu erkennen.
Ja. Bitcoin gilt in der Schweiz als bewegliches Vermögen und muss im Wertschriftenverzeichnis deklariert werden — zum Kurswert per 31. Dezember (Verkehrswert am Ende der Steuerperiode, ESTV).
Kursgewinne sind steuerfrei für Privatpersonen (keine Einkommenssteuer, keine Kapitalgewinnsteuer; Art. 16 Abs. 3 DBG, ESTV).
Vermögenssteuer fällt auf den Bestand an: ca. 0.1–0.7% p.a. je nach Kanton (steuerbares Vermögen CHF 1 Mio., verheiratet, Kantonshauptorte, Steuerjahr 2026: Stans 0.13% bis Neuenburg 0.72%, ESTV-Steuerrechner).
Ausnahmen: Wer gewerbsmässig handelt (häufige Transaktionen, Hebel, hoher Umsatz relativ zum Vermögen) kann als Profi-Trader eingestuft werden — dann gelten Gewinne als steuerpflichtiges Einkommen (ESTV, Kriterien nach Kreisschreiben Nr. 36). Im Zweifel: Steuerbehörde anfragen (Ruling).